Honorar

Honorar


Die Vergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten ist in den letzten Jahren mehrfach reformiert worden. Hierbei wurden die Honorare grundsätzlich zur Vereinbarung freigegeben.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die für Sie relevanten Informationen:

a) Erstberatung

Für den Verbraucher, also für Privatpersonen und deren private Angelegenheiten, vereinbaren wir die „Erstberatungsgebühr“. In diesen Fällen beträgt die Gebühr für einen Auftraggeber EUR 190,00 netto zzgl. gegebenenfalls Auslagen i.H.v. EUR 20,00 und gesetzliche Mehrwertsteuer, insgesamt EUR 249,90. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr.

Diese Gebühr wird regelmäßig von den Rechtsschutzversicherungen erstattet – sofern sie überhaupt Versicherungsschutz für die Rechtsfragen gewähren.

Im Migrationsrecht gelten die Ausführungen zur Erstberatung nicht, in diesem Rechtsbereich werden zum Teil niedrigere Gebühren angesetzt.

Im Rahmen einer Erstberatung können wir Ihnen einen ersten allgemeinen Überblick über einen Problem, einen Rechtsfall oder eine juristische Fragestellung geben. Der Zeitaufwand für die Prüfung von Unterlagen und eine Besprechung sollte in der Regel eine Stunde nicht überschreiten. Werden danach weitere Aktivitäten, Telefonate, Besprechungen erforderlich, fallen weitere, gegebenenfalls zur vereinbarenden Gebühren an.

Die Vereinbarung von höheren Gebühren, auch für eine Erstberatung, ist zu erwarten, wenn die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit zu hoch ist, dass die geringere Gebühr nicht im Verhältnis zum Haftungsrisiko der Angelegenheit steht.

b) sonstige Beratung

Die rein beratende Tätigkeit und Begutachtung von Rechtsfragen muss in jedem Fall speziell vereinbart werden. Hierbei kann eine Stundenhonorarvereinbarung oder ein Festhonorar (Pauschalsumme) sinnvoll sein.

c) Stundensätze

Zunehmend üblich wird auch die Vergütung nach Stundensätzen. Auch hier gilt, dass in gerichtlichen Angelegenheiten die RVG-Regelungen die zulässige Untergrenze darstellen.

Diese Vergütungsregelung nach Zeitaufwand hat den Vorteil, dass Sie als Mandant nur das bezahlen, was wir als Ihre Anwälte wirklich an Zeit aufwenden.

Dabei können Sie den Zeitaufwand steuern, indem Sie eigene Vorarbeit leisten und konkrete Vorgaben tätigen.
Unser aktueller Stundensatz beträgt EUR 280,00 netto zzgl. Mehrwertsteuer.

d) unsere Tätigkeit

Wir legen Wert darauf, dass ein von uns übernommenes Mandant in dem (auch zeitlichen) Umfang abgewickelt wird, den es benötigt. Hierzu gehört auch, dass wir uns für den jeweils einzelnen Fall in dem dafür erforderlichen zeitlichen Rahmen einsetzen können. Dies ist jedoch auf der Basis der Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht immer möglich. Gerade bei niedrigen Gegenstandswerten (und damit niedriger anwaltlicher Vergütung) kann Ihr Auftrag von uns wirtschaftlich nicht sinnvoll betrieben werden.

Für unsere Tätigkeit haben wir daher folgende Grundhonorare in den einzelnen Rechtsgebieten festgesetzt:

aa) in Zivilsachen:

für außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. EUR 500,00 und für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens i.H.v. EUR 1.200,00
(netto, zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer: dies entspricht regelmäßig ca. EUR 620,– für die außergerichtliche Tätigkeit und EUR 1.460,– für das Gerichtsverfahren)

bb) in Strafverfahren:

Im Rahmen der Verteidigung im Strafverfahren wird die Vergütung vom Umfang des jeweiligen Verfahrens bestimmt.

Selbstverständlich ist ein Verfahren mit umfangreicher Ermittlungsakte über mehrere 100 Seiten oder darüber oder falls Untersuchungshaft verhängt wurde, aufwändiger und intensiver in der Betreuung.

Unser Mindesthonorar für ein „normal aufwändiges“ Strafverfahren beläuft sich auf Euro 1.500,– im Ermittlungsverfahren (netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer: dies entspricht regelmäßig EUR 1.850,– brutto) und EUR 2.000,– für die Verteidigung pro Tag Hauptverhandlung (gleichfalls netto zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer: dies entspricht regelmäßig ca. EUR 2.500,– brutto).

cc) im Migrationsrecht:

insbesondere im Asylrecht fallen zum Teil niedrigere Vergütungen an. Monatliche Ratenzahlungen sind nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses möglich.

Diese Grundhonorare sind in jedem Fall zu bezahlen.

e) zu der weiteren Anwaltsvergütung:

Soweit keine Regelung getroffen ist, richtet sich die Vergütung für die außergerichtlichen Tätigkeiten gegenüber Dritten und alle gerichtlichen Tätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Die konkrete Berechnung stützt sich auf unterschiedlichen Faktoren, gegebenenfalls in unterschiedlichen Kombinationen.

Ausschlaggebendes Kriterium ist der Streitwert der Angelegenheit (= wirtschaftliche oder persönliche Bedeutung, nachdem sich die Höhe der anfallenden Gebühren richtet).
Dieses grundlegende Kriterium wird ergänzt um den Aufwand, den Schwierigkeitsgrad, der Art der Tätigkeit und der Entwicklung des Falles und dem Eintritt bestimmter Verfahrensschritte.

In gerichtlichen Angelegenheiten können über die gesetzlichen Gebühren, die sich gleichfalls nach dem Streitwert richten Zusatzhonorare vereinbart werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren ist dagegen nicht zulässig.

Was in Ihrem speziellen Fall und für beide Seiten angemessen ist, ist Teil unserer Beratung.

Ebenso wie für die inhaltliche Diskussion stehen wir Ihnen auch zur Klärung von Honorarfragen jederzeit zur Verfügung.