Abschiebung

Ein Ausländer kann dann abgeschoben werden, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn er kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik besitzt, beispielsweise weil das vorangegangenes Asylverfahren negativ beendet ist oder die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Ausländerrecht (hier bitte link zum Ausländerrecht setzten!) nicht (mehr) vorliegen.

In der Regel wird die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Frist für die freiwillige Ausreise setzten. Kommt der Betroffene der freiwilligen Ausreise nicht nach, droht die Abschiebung, sobald diese rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Beispiele für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung sind fehlende Identitäts-/Heimreisepapiere, Reiseunfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder fehlende Flugverbindungen.
 
Verfasser: Rechtsanwältin Ingvild Geyer-Stadie
RAin Ingvild Geyer-Stadie ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Böhm, Maistr. 12, 80337 München