Übertragungsmöglichkeit der Ehewohnung

Übertragungsmöglichkeit der Ehewohnung


Erleichterte einseitige Übertragungsmöglichkeit der Ehewohnung auf einen Ehegatten bei Scheidung durch den oder die bisherigen Mieter.

Seit dem 01.01.2010 gilt der neue § 1568 a Absatz 3 BGB. Mit dieser Regelung wird es für die früheren Ehegatten auch nach der Scheidung erleichtert, die angemietete Ehewohnung für einen der Beiden zu erhalten.

§ 1568 a Absatz 3 BGB enthält nun eine einseitige Übertragungsmöglichkeit für die Ehewohnung auf einen Ehegatten im Fall der Scheidung. Ohne Zustimmungs- oder Mitwirkungsrechte des Vermieters können Ehegatten nun durch gemeinsame (oder parallele) einseitige empfangsbedürftige (Willens-)Erklärung folgende Rechtsfolge herbeiführen:

  1. Ist nur 1 Ehepartner Mieter, will aber ausziehen oder ist schon ausgezogen und der andere Ehegatte soll die Wohnung bekommen, kann das (gemeinsam in einer schriftlichen Erklärung oder in zwei getrennten Schriftstücken ) gegenüber dem Vermieter entsprechend mitgeteilt werden. Folge ist die der gesetzliche Austausch des Mieters ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser Erklärung.
  2. Sind beide Ehegatten Mieter und will nur einer der beiden die bisherige Ehewohnung behalten, kann das wie oben ebenso erklärt werden, mit der Folge des gesetzlichen Ausscheidens des weichenden, d.h. ausziehenden Mieters aus dem Mietverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der entsprechenden Erklärung.

Diese/s Verlangen müssen/muss allerdings den Anforderungen an eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung genügen und der Zugang beim Vermieter muss innerhalb 1 Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen, § 1568a Abs. 5 BGB.

Bei parallelen Erklärungen beider Ehegatten ist der Zugang der letzten Erklärung maßgeblich! Der Vermieter kann den Wechsel, die Veränderung der Vertragspartei auf Mieterseite nur verhindern, wenn in der Person des ihm verbleibenden Vertragspartners ein wichtiger Grund nach § 563 IV BGB vorliegt. Dann muss er binnen 1 Monat nach Zugang der Erklärung kündigen.

Hierbei gilt immer eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, § 573d II BGB. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtzeitig beraten, bevor Sie Schritte einleiten, die formunwirksam sind und dadurch eventuell die Einhaltung von Fristen gefährdet ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Ulrich Scherer

RA Ulrich Scherer ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Kuhn, Maistr. 12, 80337 München