
Kontakt
Ingvild Geyer-Stadie Rechtsanwältin in der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte, München Telefon 089.32 60 36 01 | Telefax 089.32 60 36 02 | Notfall/Emergency: 0174.990 88 03 Email: stadie [at] E2S2 [dot] de Maistraße 12 . D-80337 München
Lebenslauf RAin Ingvild Geyer-Stadie
- 1971 geboren in Erlangen
- 1997 – 2001 Studium der Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilian-Universität in München
- 2001 – 2003 Erstes und Zweites Staatsexamen, Referendariat beim OLG München
- 2003 – 2004 selbständige Rechtsanwältin in Frankfurt a. M.
- seit 2005 selbständige Rechtsanwältin in München, Anwaltskanzlei für Ausländer- und Asylrecht
- 2011 Gründungsmitglied der Kanzlei E²S² Fachanwälte und Rechtsanwälte Ewald . Eidloth . Scherer . Stadie, München
- 2016 Fachanwalt für Migrationsrecht
Mitgliedschaften
- Mitglied im Fachausschuss für Migrationsrecht der Rechtsanwaltskammer für München und Oberbayern seit 2018
- Mitglied im Münchner Anwaltsverein, Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht
- Rechtsberatung bei „Rechtshilfe für Ausländerinnen und Ausländer in München e. V.“
- Mitglied bei Amnesty International, Bezirkskoordinationsgruppe für politische Flüchtlinge in München
- Beiratsmitglied Refugee Law Clinic München
- Rechtsberatung in der Flüchtlingsunterkunft Ottobrunner Straße, München
Tätigkeitsschwerpunkte
In der Kanzlei E²S² Fachanwälte und Rechtsanwälte München Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Böhm ist Rechtsanwältin Geyer-Stadie Sachbearbeiter für folgende Rechtsgebiete:
- Aufenthalt
- Asyl
- Familiennachzug
- Abschiebung
- Ausweisung
- Einbürgerung
Fremdsprachen
Englisch, Französisch
Fortbildungen
2022
10/2022
RAV, Migrationsrechtliche Tage 2022 – Bayern
2021
10/2021
RAV, Migrationsrechtliche Tage 2021 – Bayern
07/2021
beA-Seminar
2020
03/2020
RAV, „Anwaltliche Vertretung im Migrationsstrafrecht anhand von Fallbeispielen“
2019
10/2019
RAV, „Das Asylbewerberleistungsgesetz“
07/2019
Hartmut Scharmer, „Die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung“
07/2019
vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V., „Möglichkeiten zur Identitätsklärung von Geflüchteten“
02/2019
Bernd Eckhardt, „Sozialleistungen und Ausländerrecht – soziale Rechte für Zugewanderte“
02/2019
Deutscher Anwaltsverein, Arbeitsgemeinschaft Migrationsrecht, „Beweisanträge in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren“
01/2019
Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht, „Deutsche und europäische Migrationspolitik – Bewährungsprobe für die Menschenrechte“
12/2015
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Migrationsanwälte-Arbeitskreis Hannover
11/2015
„SGB II – Rechenstunde- wer, was, wie viel?“, Beckhäuser + Eckhardt
10/2015
Bezirkssprecherkonferenz in Karlsruhe, Amnesty International, Arbeitskreis für politische Flüchtlinge
06/2015
Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 22. Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
03/2015
Migrationsrechtliche Tage in Lauenburg
01/2015
Akademie der Diozöse Rottenburg-Stuttgart, Hohenheimer Tage, „Gerechtigkeit in der Migrationsgesellschaft“
2014
09/2014
DeutscherAnwaltVerein, Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, „Grundlagen des EU-Freizügigkeitsrechts und Besuch des EuGH in Luxemburg
03/2014
Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 21. Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
2013
12/2013
Deutscher AnwaltVerein, Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, „Dublin III und Neues zur Abschiebungshaft“
07/2013
Beckhäuser + Eckhardt, „Der SGB II-Anspruch von EU-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen“ 10/2013 Deutsches Anwaltsinstitut e. V., „Erfolgreich vor dem EGMR – Voraussetzungen und Chancen des Verfahrens“ 01/2013 Akademie der Diozöse Rottenburg-Stuttgart, Hohenheimer Tage „Freiheit“
2012
11/2012
Nymphenburger Gespräche, „Bayern bunt – na und? Was sagen die Parteien zu Migration, Integration und Willkommenskultur?“
10/2012
Kreisverwaltungsreferat München, Informationsveranstaltung „Einbürgerung und Staatsangehörigkeit, Optionskinder“ 10/2012 Münchner und Bayerischer Flüchtlingsrat, „Fachgespräch zur Situation afghanischer Flüchtlinge“
10/2012
Kreisverwaltungsreferat München, Informationsveranstaltung, „Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie“
06/12
12. Berliner Symposium zum Flüchtlingsschutz, „Gerechte Verteilung von Schutzsuchenden in Europa? Fragen an die Dublin II-Verordnung“
06/2012
Bayerisches Seminar für Politik e. V., „Aktuelle Aspekte der deutschen und europäischen Außen- und Asylpolitik“
03/2012
Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 19.Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
2011
11/2011
Deutscher Anwaltsverein, Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht, „Coaching für Migrationsrechtsanwälte“
09/2011
Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht e. V., „Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Abschiebungshaftrecht“
06/2011
Bayerisches Seminar für Politik e. V., „Aktuelle Aspekte der deutschen und europäischen Außen- und Asylpolitik“
04/2011
Fachgespräch im Bayerischen Landtag, „Demokratie in Sicht? Nordafrika in Bewegung –Anforderungen an eine EU-Menschenrechts- und Migrationspolitik“
03/2011
Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 18.Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
03/2011
Expertenanhörung im Bayerischen Landtag zu den Konsequenzen der EU-Rückführungsrichtlinie auf die Rückkehrpolitik in Bayern
01/2011
Akademie der Diozöse Rottenburg-Stuttgart, Hohenheimer Tage „Gleichheit“
2010
11/2010
Richter am VG Dr. Dienelt „Grundsatzfragen des nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht“
06/2010
Refugee-Rights-Conference 2010 in Nürnberg
03/2010
Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 17.Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
03/2010
Fachgespräch im Bayerischen Landtag, Bündnis 90/Die Grünen: „Unschuldig im Gefängnis?“ Abschiebungshaft
01/2010
Akademie der Diozöse Rottenburg-Stuttgart, Hohenheimer Tage „Europa – (un)erreichbar?“
2009
06/2009
Amnesty International, Bezirkskoordinationsgruppe für politische Flüchtlinge in München, Asylseminar
04/2009
Richter am VG Dr. Dienelt „Leitentscheidungen des Ausländerrechts 2005- 2009“
03/2009 Ökumenisches Kirchenasylnetz Bayern, 16.Studientag Flüchtlingsarbeit und Kirchenasyl
Eigene Vorträge
seit 2007 Moderation der regelmäßigen Einführungsveranstaltung in die Asylarbeit und das Asylverfahrensrecht zur Beratung und Betreuung von Flüchtlingen, Amnesty International, Bezirkskoordinationsgruppe für politische Flüchtlinge in München
2022
„Nachholung des Visumsverfahrens“, RAV, Migrationsrechtliche Tage 2022 – Bayern
2019
12/2019
„Aufenthalt und Arbeitserlaubnis“, Diakonie, Junge Arbeit
06/2019
„familiäre Aufenthaltstitel während oder nach einem erfolglosen Asylverfahren“, Arbeitskreis interkulturelle Mädchenarbeit
05/2019
„Möglichkeiten des Spurwechsels nach erfolglosem Asylverfahren anhand des alten und neuen Aufenthaltsgesetzes“, Rechthilfeverein für Ausländer*innen München e. V. & Interkulturelles Forum
2018
2015
12/2015 „Asylverfahren und Asylrecht“, Hochschule für angewandte Wissenschaften München
12/2015
„Asyl- und Ausländerrecht-Informationen für das Ehrenamt“, Münchner Volkshochschule
12/2015
„Asyl auf dem Bauernhof mit Rechtsfragen“, Netzwerktreffen zur Sozialen Landwirtschaft Niederbayern und Oberpfalz
11/2015
Podiumsdiskussion „Flüchtlinge – Objekt der Medien?“, Bayerischer Journalistenverband und Rechtsanwaltskammer München
07/2015
„Asylverfahren und Aufenthaltsrecht, Gesetzesänderungen und Bleiberecht“ GPP- Gesellschaftspolitische Projekte e. V.
07/2015
„Einführung in das Asylrecht“, Sozialteam-Soziotherapeutische Einrichtungen für Niederbayern gemeinnützige GmbH
06/2015
„Einführung in das Asylrecht“, Verein für Jugend- und Familienhilfen e. V.
06/2015
„Nationales Asylverfahren und europäisches Asylsystem“, Hochschule für angewandte Wissenschaften München 05/2015 „Einführung in das Asylrecht“, Evangelisches Bildungswerk Fürstenfeldbruck e. V.
04/2015
„Aktuelles aus dem Asylrecht“ Fachanwaltsfortbildung Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskammer München
04/2015
„Asyl- und Ausländerrecht – Ein Praxisbericht“, Bayerischer Anwaltsverband
2014
12/2014
„Einführung in das Asylrecht“, Interkulturelle Akademie
07/2014
Refugee Law Clinic München: „Einführung in die Dublin III-VO“
06/2014
Würmtalinsel, Helferkreis Asyl: „Grundbegriffe des Asylrechts“
06/2014
EineWeltHaus, „Dublin III“
04/2014
Initiative für ehrenamtliche Vormundschaften und Patenschaften: „Einführung in das Asylverfahrensrecht, unbegleitete minderjährige Flüchtling“
2013
12/2013
Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer München, Veröffentlichung, Aufsatz zum Thema: Der Ausschuss Asyl- und Ausländerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer“
06/2013
Conference, XXIII Lawyers`Meeting concerning Immigration and Asylum Law, Lleida, Spain Vortrag/Beitrag von Deutschland zum Thema: „The activities of lawyers on immigration and asylum in the different states of the EU“
05/2013
Deutschlandradio, Radiointerview zum Thema „Abschiebungshaft und BGH-Rechtsprechung“
03/2013
ELSA-The European Law Students´ Association München, Thementag Menschenrechte: „Die Arbeit von Amnesty International im Asylbereich, Grundlagen des formellen und materiellen Flüchtlingsrechts, nationale und europäische Rechtsvorschriften, Länderbeispiele“
2012
07/2012
Deutschlandradio Kultur, Radiointerview zum Thema Flüchtlingssituation in Italien, „Morgens halb sechs in Deutschland“
06/2012
„Rechtliche Änderungen und aktuelle Rechtsprechung zu Asyl“ Vortrag Bayerisches Seminar für Politik e. V.
2011
12/2011
„Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften“, Seminar Rechtshilfeverein für Ausländerinnen und Ausländer in München e. V.
10/2011
„Die Arbeit von Amnesty International im Ausländer- und Asylrecht“, Vortrag Münchener Anwaltsverein
08/2011
Radio Lora, Radiointerview zum Thema „Auswirkungen des Terrorismusbekämpfungsgesetz auf in Deutschland lebende Ausländer und diesbezügliche Gesetzesänderungen im Ausländer und Asylrecht“
06/2011
B 5 aktuell, Funkstreifzug, Radiointerview zum Thema: „Die Situation von Flüchtlingen in Italien“
04/2011
„rechtliche und praktische Aspekte der Flüchtlingsarbeit und europäisches Flüchtlingsrecht“, AG Migration der Heinrich-Böll-Stiftung, Seminar zum Thema „Rechtlicher Status von MigrantInnen und dessen Umsetzung im Alltagsleben“
02/2011
„Asylverfahren in Recht und Praxis, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Dublin-II- Verfahren“, GPP- Gesellschaftspolitische Projekte e. V.
02/2011
B 2, Radiointerview zum Thema „Homosexualität als Asylgrund“
2010
09/2010 „Einführung in das Asylbewerberleistungsgesetz“, Haus Agnes
Rechtsanwältin, Ausländer- und Asylrecht, Staatsangehörigkeitsrecht, Fachanwältin für Migrationsrecht
- Aufenthalt
Das Ausländerrecht ist zu einem großen Teil im Aufenthaltsgesetz geregelt. Dieses regelt insbesondere die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthaltsrechts in Deutschland sowie die Aufenthaltsbeendigung und enthält einige Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften. Im wesentlichen gibt es vier Hauptgruppen (Aufenthaltszweck) von möglichen Aufenthaltstiteln:
- Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung/Studium (§§ 16ff AufenthG)
- Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18ff AufenthG)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22ff AufenthG)
- Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27ff AufenthG)
Die Aufenthaltstitel unterscheiden sich sowohl in ihren Anspruchsvoraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen, z. B. wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erworben werden kann, Möglichkeiten des Familiennachzugs, Sozialleistungsansprüche. Auf einige Aufenthaltstitel hat der Ausländer bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch, d. h. die Behörde hat hier keinen Spielraum mehr, sondern muss den Aufenthaltstitel erteilen. Bei anderen Aufenthaltstiteln hat die Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen einen Ermessensspielraum. Die speziellen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach den Regelungen in den Hauptgruppen und divergieren je nach Aufenthaltszweck zum Teil erheblich. Für alle Aufenthaltstitel sind jedoch von einigen Ausnahmen abgesehen folgende Voraussetzungen zu erfüllen (§ 5 AufenthG):
- gesicherter Lebensunterhalt
- geklärte Identität
- kein Ausweisungsgrund, z. B. Straftaten
- Passbesitz
- Einreise mit gültigem, dem Aufenthaltszweck entsprechenden Visum
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) ist der letzte Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften und gesicherten Aufenthalt in Deutschland. In der Regel kann die Niederlassung nach 5jährigem, rechtmäßigem Aufenthalt erteilt werden. Nach üblicherweise 8jährigem Aufenthalt und Besitz einer Niederlassungserlaubnis kann die Einbürgerung beantragt werden.
- Asyl
Menschen, die aus Ihrem Heimatland geflohen sind, haben immer einen langen, schwierigen Fluchtweg hinter sich und oft extreme Erfahrungen machen müssen. Umso wichtiger ist es, sich im Asylverfahren gut auszukennen und zu wissen worauf es ankommt. Das deutsche Asylrecht beruht mittlerweile zu einem Großteil auf der Umsetzung und Anwendung europarechtlicher Regelungen. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Europa in nur einem Land ein Asylverfahren betrieben werden kann. Zuständig für die Durchführung dieses Asylverfahrens ist neben einigen Sonderregelungen meistens das europäische Land, in dem der Flüchtling in Europa ankommt. Flüchtlinge sollten sich nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge melden und dort einen Asylantrag stellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstr. 210 90461 Nürnberg Das Bundesamt hat in jedem Bundesland mindestens eine Außenstelle, an der die Asylverfahren durchgeführt werden. Die für sie nächstgelegene Außenstelle finden Sie in dieser Auflistung: Bundesamt Außenstellen Anschriften Nach der Asylantragstellung wird den Flüchtlingen eine Unterkunft zugewiesen. Die darauf folgende Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das sogenannte „Interview“, ist der wichtigste Schritt in Richtung Asyl-/Flüchtlingsstatus oder humanitärer Aufenthalt. Bitte nehmen Sie sich daher ausreichend Zeit für Ihre Anhörung. Dies beginnt bereits bei einer guten Vorbereitung. Gehen Sie Ihre Fluchtgeschichte nochmals mit allen Eckdaten durch, damit Sie nichts vergessen. Erzählen Sie insbesondere auch Details von schlimmen Erlebnissen, die Sie zur Flucht bewogen haben. Bitte weisen Sie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch auf Krankheiten hin, insbesondere auch auf psychische Probleme. Von der Anhörung erhalten Sie einige Zeit später ein schriftliches Protokoll. Bitte gehen Sie dieses durch und weisen Sie das Bundesamt schriftlich und sofort darauf hin, wenn dieses Fehler enthält oder unvollständig ist. Bitte kontrollieren Sie nach Ihrer Asylanhörung regelmäßig Ihre Post. Für den Fall, dass Sie einen ablehnenden Asylbescheid erhalten, betragen die Klagefristen zu Gericht nur zwei, z. T. nur eine Woche. Wir empfehlen in der Regel einen Anwalt zu kontaktieren, wenn Sie bereits durch andere europäische Länder gereist sind, oder zur Klärung Ihrer Chancen in einem Gerichtsverfahren, wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Für den Fall, dass Sie einen Flüchtlings- oder Asylstatus erhalten haben, beachten Sie bitte, dass in den ersten drei Monaten nach Anerkennung erleichterte Voraussetzungen für den Familiennachzug von Ehegatten und Kindern gelten!
- Familiennachzug
Mit „Familie“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist in erster Linie lediglich die sog. „Kernfamilie“, sprich Eltern und minderjährige Kinder sowie Eheleute gemeint. Für weitere Familienangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz einen Familiennachzug nur in absoluten Ausnahmefällen vor, wenn der Familiennachzug zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Ausländer ist für das Vorliegen der besonderen, individuellen Härte voll nachweispflichtig. In der Regel sind für den Familiennachzug von Eheleuten und Kindern vor allem folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- erfolgt der Nachzug zu einem Ausländer, so muss dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein
- Nachweis ausreichender Wohnraum
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Sprachnachweis, Niveau A 1, des nachzugsbegehrenden Ehepartners
- Sprachnachweis C 1 bei Kindern, die das 16.Lebensjahr erreicht haben
Bei Kindern unter 16 Jahren oder beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen/Asylberechtigten ist kein Sprachnachweis erforderlich. Stellt der Nachzugsbegehrende den Visumsantrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Asylanerkennung des in Deutschland lebenden Familienteils, so ist auch der Nachweis von ausreichend Wohnraum und Lebensunterhalt nicht erforderlich. Bei dem Familiennachzug zu Deutschen gelten einige weitere Privilegierungen betreffend die o. g. Voraussetzungen.
- Abschiebung
Ein Ausländer kann dann abgeschoben werden, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn er kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik besitzt, beispielsweise weil das vorangegangenes Asylverfahren negativ beendet ist oder die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Ausländerrecht nicht (mehr) vorliegen. In der Regel wird die Ausländerbehörde oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Frist für die freiwillige Ausreise setzten. Kommt der Betroffene der freiwilligen Ausreise nicht nach, droht die Abschiebung, sobald diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Beispiele für eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung sind fehlende Identitäts-/Heimreisepapiere, Reiseunfähigkeit aufgrund von Erkrankung oder fehlende Flugverbindungen.
- Ausweisung
Insbesondere bei Straftaten gibt das Aufenthaltgesetz (§§ 53ff) den Ausländerbehörden die Möglichkeit, eine Ausweisungsverfügung gegen den Ausländer zu erlassen. Dies bedeutet, dass in der Regel vor Ausreise kein Aufenthaltstitel mehr erteilt werden kann und eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt. Der Betroffene wird ausreisepflichtig und muss das Bundesgebiet verlassen. Mit der Ausweisungsverfügung verhängt die Ausländerbehörde ebenfalls eine Einreisesperre für eine erneute Einreise in das Bundesgebiet für eine bestimmte Dauer. Bei Erlass einer Ausweisung muss die Ausländerbehörde jedoch in den meisten Fällen auch die privaten Interessen des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland berücksichtigen bzw. diese Verbleibeinteressen des Ausländers mit dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung abwägen. Ein langer legaler Aufenthalt in Deutschland, eine gute Integration oder familiäre Bindungen im Bundesgebiet geben dem Betroffenen hier starke Rechtspositionen gegen die Ausweisung.
- Einbürgerung
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beschäftigt Betroffene zumeist in zweierlei Hinsicht: 1) Unter welchen Voraussetzungen erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt und was bedeutet dies dann für das Aufenthaltsrecht ausländischer Eltern? a) ius sanguinis-Prinzip – Abstammungsprinzip Ein Kind, dessen Vater oder Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt bei Geburt ebenfalls die deutsche Staatsangehörigekeit b) ius soli- Prinzip – Geburtsortsprinzip Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es – in Deutschland geboren ist und – ein Elternteil seit acht Jahren ein Aufenthaltsrecht für Deutschland hat und zum Zeitpunkt der Geburt bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt Ausländische Eltern, die die Sorge für ihr deutsches Kind ausüben, erhalten in aller Regel ebenfalls ein Aufenthaltsrecht – soweit sie noch nicht im Besitz eines solchen sind. 2) Wann und unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Ausländer einbürgern lassen? Der Entschluss für eine deutsche Staatsbürgerschaft und für das – manchmal mühevolle – Einbürgerungsverfahren ist für den Ausländer eine gewichtige, weit reichend Entscheidung und ein bedeutendes Ereignis, zumal dieser Schritt oft die gleichzeitige Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit bedeutet. Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht in der Regel im wesentlichen, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- nach 8jährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- unbefristetes Aufenthaltsrecht
- gesicherter Lebensunterhalt
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- Straffreiheit, außer Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenzen
- Sprachkenntnisse, Sprachniveau B 1
- Einbürgerungstest