Aufenthaltsrecht

Aufenthaltsrecht


Das Aufenthaltsrecht ist zu einem großen Teil im Aufenthaltsgesetz geregelt. Dieses regelt insbesondere die Voraussetzungen der Einreise und des Aufenthaltsrechts in Deutschland sowie die Aufenthaltsbeendigung und enthält einige Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften.

Im wesentlichen gibt es vier Hauptgruppen (Aufenthaltszweck) von möglichen Aufenthaltstiteln:

  • Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung/Studium (§§ 16ff AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18ff AufenthG)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22ff AufenthG)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27ff AufenthG)

Die Aufenthaltstitel unterscheiden sich sowohl in ihren Anspruchsvoraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen, z. B. wann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erworben werden kann, Möglichkeiten des Familiennachzugs, Sozialleistungsansprüche.

Auf einige Aufenthaltstitel hat der Ausländer bei Vorliegen aller Voraussetzungen einen Anspruch, d. h. die Behörde hat hier keinen Spielraum mehr, sondern muss den Aufenthaltstitel erteilen. Bei anderen Aufenthaltstiteln hat die Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen einen Ermessensspielraum.

Die speziellen Anspruchsvoraussetzungen richten sich nach den Regelungen in den Hauptgruppen und divergieren je nach Aufenthaltszweck zum Teil erheblich.

Für alle Aufenthaltstitel sind jedoch von einigen Ausnahmen abgesehen folgende Voraussetzungen zu erfüllen (§ 5 AufenthG):

  • gesicherter Lebensunterhalt
  • geklärte Identität
  • kein Ausweisungsgrund, z. B. Straftaten
  • Passbesitz
  • Einreise mit gültigem, dem Aufenthaltszweck entsprechenden Visum

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis) ist der letzte Schritt auf dem Weg zu einem dauerhaften und gesicherten Aufenthalt in Deutschland. In der Regel kann die Niederlassung nach 5jährigem, rechtmäßigem Aufenthalt erteilt werden.

Nach üblicherweise 8jährigem Aufenthalt und Besitz einer Niederlassungserlaubnis kann die Einbürgerung beantragt werden.

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Verfasser: Rechtsanwältin Ingvild Geyer-Stadie

RAin Ingvild Geyer-Stadie ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Kuhn, Maistr. 12, 80337 München