Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung


Der BGH hat in einer Entscheidung vom 18.03.2015 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Zustand der Räumlichkeiten bei Übergabe an den Mieter für die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht zwingend von Bedeutung ist.

Bis dahin galt: Der Mieter musste auch bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ausführen, wenn dies so im Mietvertrag stand. Der Vermieter musste nur im Vertrag aufnehmen, dass die Fristen erst mit Einzug des Mieters in die unrenovierte Wohnung zu laufen beginnen, um zu verhindern, dass der Mieter evtl. Schönheitsreparaturen durchführt, die letztlich der Abnutzung des Vormieters zugrunde liegen.

Damit ist jetzt Schluss: Die Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen zu tragen, kann wirksam in einem vorformulierten Mietvertrag nur noch dann aufgenommen werden, wenn der Mieter in eine frisch renovierte Wohnung einzieht.

Der BGH räumt selbst ein, dass er mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichts zu dem vorformulierten Vertragsklauseln in der Schärfe, wie diese in anderen Rechtgebieten schon längst angewendet wird, jetzt auch auf das Mietrecht überträgt.

Verfasser: Rechtsanwalt Peter Ewald
RA Peter Ewald ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Böhm, Maistr. 12, 80337 München

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 18.03.2015 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Zustand der Räumlichkeiten bei Übergabe an den Mieter für die Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht zwingend von Bedeutung ist.

Bis dahin galt: Der Mieter musste auch bei einer unrenoviert überlassenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ausführen, wenn dies so im Mietvertrag stand. Der Vermieter musste nur im Vertrag aufnehmen, dass die Fristen erst mit Einzug des Mieters in die unrenovierte Wohnung zu laufen beginnen, um zu verhindern, dass der Mieter evtl. Schönheitsreparaturen durchführt, die letztlich der Abnutzung des Vormieters zugrunde liegen.

Damit ist jetzt Schluss: Die Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen zu tragen, kann wirksam in einem vorformulierten Mietvertrag nur noch dann aufgenommen werden, wenn der Mieter in eine frisch renovierte Wohnung einzieht.

Der BGH räumt selbst ein, dass er mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung des Gerichts zu dem vorformulierten Vertragsklauseln in der Schärfe, wie diese in anderen Rechtgebieten schon längst angewendet wird, jetzt auch auf das Mietrecht überträgt.

Verfasser: Rechtsanwalt Peter Ewald
RA Peter Ewald ist Partner der Kanzlei E²S² Rechtsanwälte und Fachanwälte Ewald . Scherer . Geyer-Stadie . Böhm, Maistr. 12, 80337 München